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JAG NRW

§ 1 Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

Erster Teil

Die erste Prüfung

§ 2